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Steuern & Recht
22. Juni 2017
Fehlerhafte Beratung bleibt durch verjährten Anspruch ohne Konsequenz

Fehlerhafte Beratung bleibt durch verjährten Anspruch ohne Konsequenz

Ab wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn ein Versicherungsnehmer ein Bankdarlehen und eine Lebensversicherung miteinander kombiniert, allerdings dabei falsch beraten wurde? Darüber urteilte aktuell der Bundesgerichtshof (BGH).

Eine Ärztin hatte zur Finanzierung einer Augenarztpraxis eine Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung unterzeichnet. Der Bankberater sicherte zu, dass die Darlehenssumme mit einer Einmalzahlung aus der Lebensversicherung komplett finanziert werden könne. Eine Aufklärung über mögliche Risiken des Finanzierungsmodells unterblieb hierbei allerdings. Die Lebensversicherung entwickelte sich weit schlechter als vom Bankberater versprochen. Nach Ablauf der zwölfjährigen Laufzeit im Jahr 2013 erhielt sie anstatt der prognostizierten 212.400 Euro nur knapp 166.000 Euro ausgezahlt. Die Ärztin hatte also mehr als 46.000 Euro inklusive Zinsen draufzuzahlen, um das Darlehen zu finanzieren. Diese Zahlung dieser Summe leistete die Frau nur unter Vorbehalt und begehrte vor Gericht im August 2013 die Rückzahlung des Fehlbetrages durch die Bank.

Kein Schadensersatzanspruch

Trotz Nachweis einer Falschberatung durch den Bankberater erhielt die Frau keinen Schadensersatz, da sie die Frist zur Anspruchsdurchsetzung versäumte. Laut BGH liegt eine „fehlerhafte Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag“ vor. Nach den allgemeinen Richtlinien des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern in Folge von Falschberatung oder Prospekthaftung nach zehn Jahren nach Abschluss der Verträge. (kk)

BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az.: XI ZR 430/16